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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Feriendomizile Griechenland

Isten Papadaki
Reiseveranstalter
Clausewitzstr. 2-4
28211 Bremen

Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß §651a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den Vorschriften des BGB wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisegast und des Reiseveranstalters im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Der Reisevertrag kommt durch Buchung des Reisegastes und der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters zustande.

1.2 Mit der Buchungserklärung, die schriftlich, mündlich, telefonisch, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Reisegast den Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Gast die Buchungsbestätigung aushändigen.

1.3 Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als empfohlen: 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an welches diese für die Dauer von empfohlen: ca. 10 – 14 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisegast dieses geänderte Angebot innerhalb der genannten Frist annimmt.

2. Verpflichtungen des Reisegastes

Der die Buchung vornehmende Reisegast haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

3. Bezahlung

3.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des §651k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.

3.2 Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung gemäss Reisebestätigung -in Höhe von 25% des Reisepreises- zu leisten,die auf den Reisepreis angerechnet wird.

3.3 Die Restzahlung ist 5 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird.

3.4 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Reisegast auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinn des vorigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend dem Abschnitt 6. „Rücktritt des Reisegastes und Umbuchung“ verlangen. Wenn der Reisegast Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leistet, behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 20,00 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisegast unbenommen.“

3.5 Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und die Reiseveranstalter zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der Reiseveranstalter nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung bleibt hiervon unberührt.

4. Leistungen

4.1 Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung sowie der Leistungsbeschreibung des Veranstalters.

4.2 Leistungsträger sind von dem Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen über die Reiseausschreibung des Reiseveranstalters, dessen Angebot oder Reisebestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

4.3 Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisegast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen des Veranstalters gemacht wurden.

5. Preis- und Leistungsänderungen

5.1 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind nach den allgemeinen Lebensumständen nicht ungewöhnlich sind nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

5.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5.3 Die Tourismusstelle ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Notfalls wird die der Reiseveranstalter dem Reisegast eine kostenfreie Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

6. Rücktritt des Reisegasts und Umbuchung

6.1 Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Diese Erklärung sollte, auch wenn sie mündlich bereits erfolgt ist, im eigenen Interesse des Gasts auch schriftlich abgegeben werden.

6.2 Tritt der Reisegast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

6.3 Der Reiseveranstalter kann seinen Ersatzanspruch konkret berechnen oder statt dessen unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.

6.3.1 Bei Pauschalreisen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen

bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %

ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30 %

ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 40 %

ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 50 %

ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 60 %

ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 %

des Reisepreises.

6.3.2 Bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren

bis 61. Tag vor Reiseantritt 20 %

bis 35. Tag vor Reiseantritt 50 %

ab 34. Tag vor Reiseantritt 80 %

ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 %

des Reisepreises.

6.4 Dem Gast bleibt vorbehalten, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

6.5 Auf Wunsch des Reisegasts nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, eine Abänderung der bestätigten Reiseleistung (Umbuchung) vor. Dafür werden EURO 35,00 pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten z. B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung.

6.6 Bis zum Reiseantritt kann der Reisegast verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisegasts widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal EURO 35,00 zu verlangen. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1 Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.2 Kündigt der Reiseveranstalter gerechtfertigt, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern zukommenden Beträgen.

7.3 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden kann.

b) Ein Rücktritt des Reiseveranstalters später als in der Regel: 2 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten.

d) Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

8. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten je Teilnehmer und Reise.

9. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden und Anzeigepflicht

9.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Gast vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

9.3 Der Reisegast ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich dem Reiseveranstalter oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen.

9.4 Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt kein Anspruch auf Minderung ein.

9.5 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

9.6 Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9.7 Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.8 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis f BGB) hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

10.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dasselbe gilt für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

10.3 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ohne dessen Zustimmung ist ausgeschlossen. Das gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.“

11. Recht und Gerichtsstand

11.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2 Der Reisegast kann die Reiseveranstalter nur an deren Sitz verklagen.

11.3 Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

11.4 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas Anderes zu Gunsten des Kunden ergibt oder wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebestätigungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

12. Salvatorische Klausel

Sollte ein Punkt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht verstoßen oder aber aus sonstigen Gründen unwirksam bzw. nichtig sein, so sollen alle übrigen Punkte und Rechtsgedanken weiterhin Gültigkeit haben und zum Bestandteil des Vermittlungsvertrages werden.

Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter
Feriendomizile Griechenland
Isten Papadaki
Clausewitzstr. 2-4
28211 Bremen

Telefon: +49 (0)421 40899670
E-Mail: Info@feriendomizile-griechenland.de
Kennzahl Betriebsstätte: 04011000
Steuernummer:72/534/06202